Nun legt das Grundgesetz in Art 21 Abs. 1 Satz 3 fest, dass politische Parteien über die Herkunft und Verwendung ihre Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen. Die politischen Parteien erfüllen das Transparenzgebot durch die jährliche Vorlage der Rechenschaftsberichte an die Bundestagsverwaltung und die Bundestagsverwaltung veröffentlicht die Rechenschaftsberichte für jedermann sichtbar in einer Bundestagsdrucksache.
Die Transparenz hat es der AfD löblich offensichtlich angetan, denn die Bildzeitung vom 14 8.2014 schreibt auf der ersten Seite „AfD–Chef Lucke legt Einkünfte offen.“ Die Diäten eines Europa Abgeordneten sei jedem Abgeordneten gegönnt und auch nicht erwähnenswert, da diese Diäten doch hinlänglich bekannt sein dürften. „Zusätzlich bekommt Parteichef Bernd Lucke 5000 bis 10.000 Euro Partei-Gehalt“, schreibt die BILD weiter. Ein Partei-Gehalt stellt aber eindeutig dem Wortlaut nach, wenn der Bericht in der BILD keine Ente sein soll, eine Vergütung dar. Das Parteienrecht beinhaltet in § 26 Abs. 4 Parteiengesetz das ehrenamtliche Grundmodell und bezieht alle Mitglieder ein. Eine Vergütung stellt gerade keinen Aufwendungsersatz im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BGB dar. Der Bundesgerichtshof (BGH Beschluss Vom 03.12.2007 – II ZR 22/07) hat geleistete Zahlungen an Vorstandsmitglieder, was ja ein Herr Prof. Dr. Bernd Lucke zweifellos ist, für ehrenamtliche Tätigkeit als satzungswidrig beurteilt wenn die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht.“ Eine derartige Satzungsbestimmung scheint in der beim Bundeswahlleiter vorgelegten Satzung aber nicht auffindbar zu sein.
(http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/downloads/parteien/Alternative_fuer_Deutschland.pdf)
Auch dürfte es sich vermutlich bei diesem Vertrag um ein „In-sich-Geschäft“ handeln. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mit sich selbst einen Vertrag schließen, was in der juristischen Fachsprache mit dem Verbot des Selbstkontrahierens ausgedrückt wird. Steht den Vorstandsmitgliedern aber satzungsmäßig ein Anspruch auf Vergütung zu, “so können sie diese nicht selbst festsetzen.“ (Sauter/Schweyer /Waldner 19. Aufl. der eingetragen Verein Rdnr. 288 S . 171). Auch dies dürfte jedem einleuchten, dass man sein Gehalt nicht selbst bestimmen kann. Transparenz ist ein Gebot der politischen Parteien. Politiker stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit, haben eine Verantwortung den Bestimmungen in diesem sensiblen Bereich gerecht zu werden.