Berlin - Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10), bekanntgemacht am 13. März 2015, § 57 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen verfassungskonform eingeschränkt und § 57 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Diese Vorschriften enthielt der Sache nach das uneingeschränkte Kopftuchverbot für Musliminnen im Schuldienst, ohne daß religiöse Bekundungen durch Kleidung und Zeichen etwa von Christen verboten wurden.