Außerdem sei mit höheren Kreditkosten aufgrund gestiegener Kapitalkosten bei den Instituten zu rechnen. Um diesen Gefahren zu begegnen, spricht sich das Gutachten dafür aus, die geplante Mindestvorgabe einer Leverage Ratio von drei Prozent zumindest nicht noch weiter zu erhöhen. Besser wäre sogar, die Kennziffer ohne Mindestquote als reine Beobachtungskennziffer der Bankenaufsicht - als sogenanntes Säule II-Instrument - zu etablieren. Durch die Einführung einer Leverage Ratio – die per Definition den bilanziellen und außerbilanziellen Fremdkapitalanteil bei Kreditinstituten begrenzt – sollen laut den Befürwortern destabilisierende Schuldenabbauprozesse, die das Finanzsystem und die Realwirtschaft schädigen können, eingegrenzt werden und zugleich soll eine Absicherung gegen Modellrisiken und Messfehler der risikobasierten Kapitalanforderungen erreicht werden. Da nicht zuletzt in der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit des Instruments der Leverage Ratio zwischen den Regulatoren erhebliche Unterschiede bestehen, ist bislang weder auf internationaler noch auf EU-Ebene eine endgültige Entscheidung über die Einführung der Leverage Ratio zum 1. Januar 2018 als verbindliche Kennziffer sowie über deren Höhe getroffen worden. Jedoch muss seit 2015 die Leverage Ratio veröffentlicht werden.
Die Deutsche Kreditwirtschaft will darauf aufmerksam machen, dass das aufsichtsrechtliche Ziel, die Solvenz einer Bank mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, nur erreicht werden kann, wenn bei der Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen alle Risikopositionen erfasst werden. Wichtige Risikoarten wie Marktpreisrisiken und operationelle Risiken sowie Positionen aus Derivaten ließen sich nur adäquat erfassen, wenn man sich von einer bilanziellen Betrachtung löst und den mit diesen Positionen verbundenen Risikogehalt in den Vordergrund stellt. Das mit einer übermäßigen Verschuldung verbundene Risiko wird vielfach darin gesehen, dass Banken aufgrund von Verlusten und Refinanzierungsengpässen gezwungen sein können, massiv Wertpapiere zu veräußern bzw. die Kreditvergabe einzuschränken. Dadurch fallen die Wertpapierpreise und lösen weitere Abschreibungen aus und zwar auch bei solchen Banken, bei denen zunächst keine Verluste angefallen sind, wodurch auch diese Banken in Schwierigkeiten geraten und zu Notverkäufen gezwungen sein können. Gegen derartige Argumentationen wird eingewendet, dass risikobasierte Eigenkapitalanforderungen im Gegensatz zu risikoinsensitiven Kapitalquoten geeignet seien, destabilisierende Entschuldungsprozesse zu verhindern. - Die Debatte dürfte noch an politischer Intensität gewinnen, was aufgrund der Bedeutung des Themas zweifelsohne gerechtfertigt ist.